Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Gernot Hofer, IT-Dienstleistungen (im Folgenden als „Inet Solutions“ bezeichnet)
Stand: März 2025
Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (B2B) im Sinne des § 1 UGB sowie mit Verbrauchern (B2C) im Sinne des § 1 KSchG. Soweit Regelungen ausschließlich für eine dieser Gruppen gelten, wird dies ausdrücklich angegeben.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Inet Solutions schriftlich bestätigt werden, und verpflichten nur im in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen und Webanwendungen
- Lieferung von Standard-Software
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische und schriftliche Beratung
- Programmwartung und Support
- Sonstige IT-Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, einschließlich geeigneter Testdaten. Wird auf der Testanlage bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Datensicherung beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für Individualprogramme ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und zu genehmigen ist. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bedarf einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Abnahme verstreichen oder setzt er die Software produktiv ein, gilt sie als abgenommen. Wesentliche Mängel (die einen Echtbetrieb verhindern) sind schriftlich zu melden; nach Behebung ist eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
2.5. Bei Standard-Software bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs.
2.6. Stellt sich die Ausführung des Auftrages als tatsächlich oder rechtlich unmöglich heraus, ist Inet Solutions verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Wird die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend angepasst, kann Inet Solutions vom Vertrag zurücktreten; bereits angefallene Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Schulungen und Erklärungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Sie verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3.2. Bei Standard-Software gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sonstige Dienstleistungen (Beratung, Programmierung, Schulung, Support usw.) werden nach dem am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensatz verrechnet. Vom vereinbarten Zeitaufwand unverschuldet abweichende Mehrleistungen werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Fahrt-, Tages- und Nächtigungsgelder werden nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Inet Solutions ist bestrebt, vereinbarte Termine möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig erbringt. Lieferverzögerungen und Mehrkosten aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Inet Solutions berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Abzug und spesenfrei zu begleichen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
5.2. Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten ist Inet Solutions berechtigt, nach Erbringung jeder einzelnen Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der Zahlungstermine ist wesentliche Vertragsbedingung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe verrechnet. Bei Nichteinhaltung ist Inet Solutions berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten; alle damit verbundenen Kosten und Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung oder offener Gewährleistungs- oder Mängelansprüche zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Inet Solutions räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht ein, die erstellte Software und alle Arbeitsergebnisse für den eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Alle sonstigen Rechte – insbesondere das Urheberrecht – verbleiben bei Inet Solutions. Jede Verletzung zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
6.2. Kopien zu Archiv- und Datensicherungszwecken sind gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter besteht und alle Copyright-Vermerke unverändert übernommen werden.
6.3. Die Offenlegung von Schnittstellen zur Herstellung von Interoperabilität ist gesondert gegen Kostenvergütung zu beauftragen. Eine Dekompilierung ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 40e UrhG) gestattet; die Ergebnisse dürfen ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden.
6.4. Wird dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Open-Source-Software, Standardsoftware), richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
7. Widerrufsrecht (nur für Verbraucher bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften)
7.1. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG haben bei Verträgen, die im Fernabsatz (z.B. per E-Mail, Online-Formular) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten (§ 11 FAGG).
7.2. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an: [email protected]
7.3. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Inet Solutions mit der Ausführung der Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat und der Verbraucher bestätigt hat, dass er mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung einverstanden ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).
8. Rücktrittsrecht (B2B)
8.1. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber (im B2B-Bereich) berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Mitverschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und sonstige Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers berechtigen zur Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit oder zum Rücktritt.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Bei Einverständnis mit einem Storno hat Inet Solutions das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. Inet Solutions gewährleistet, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie auf dem vertraglich vorgesehenen System betrieben wird.
9.1.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler nachvollziehbar beschreibt, alle erforderlichen Unterlagen bereitstellt, keine eigenmächtigen Eingriffe in die Software vorgenommen hat und diese bestimmungsgemäß betrieben wird.
9.1.2. Im Gewährleistungsfall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung (§ 932 ABGB). Mängel werden in angemessener Frist behoben.
9.1.3. Gewährleistungsfristen:
- Unternehmer (B2B): Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB gilt im B2B-Bereich als abbedungen.
- Verbraucher (B2C): Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre ab Übergabe. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB bleibt anwendbar.
9.2. Kostenlose Korrekturen erbringt Inet Solutions nur für Mängel, die auf von Inet Solutions zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Sonstige Korrekturen, Änderungen und Fehlerbehebungen, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden, werden kostenpflichtig durchgeführt.
9.3. Keine Gewähr wird übernommen für Fehler aufgrund unsachgemäßer Bedienung, geänderter Systemkomponenten, anormaler Betriebsbedingungen oder Transportschäden.
9.4. Für nachträglich durch den Auftraggeber oder Dritte veränderte Programme entfällt jegliche Gewährleistung.
10. Haftung
10.1. Inet Solutions haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur bei grobem Verschulden. Dies gilt sinngemäß auch für von Inet Solutions beigezogene Dritte. Bei Personenschäden haftet Inet Solutions unbeschränkt.
10.2. Im B2B-Bereich wird die Haftung für mittelbare Schäden – wie entgangenen Gewinn, Kosten durch Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im B2B-Bereich gilt eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 1489 ABGB: drei Jahre).
10.4. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für Datenverlust auf die Wiederherstellungskosten begrenzt, maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 10.000,–.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
11.1. Inet Solutions verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG 2018). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
11.2. Inet Solutions verpflichtet seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen des Auftraggebers.
12. Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Inet Solutions ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies den übrigen Vertragsinhalt nicht. Die Parteien werden eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG/Rom I-VO) und des UN-Kaufrechts (CISG). Für Verbraucher gelten die zwingenden Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vorrangig.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichts als vereinbart. Gegenüber Verbrauchern ist abweichend davon auch das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig (§ 14 KSchG).